Elektrische Installationen müssen regelmässig kontrolliert werden, um Schäden und Unfälle zu vermeiden.

Die Verordnung über elektrische Niederspannungs-installationen (NIV, 734.27) verpflichtet Eigentümer, ihre Installationen nach der Erstellung und dann in festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Die entsprechenden Sicherheitsnachweise müssen von den Eigentümern aufbewahrt werden.

Neue Installationen müssen vor der Übergabe an den Eigentümer durch den Installateur überprüft werden. Er hält die Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis fest.

Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren ist der Eigentümer zudem verpflichtet, nach der Übernahme der Installationen innerhalb von sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle durchführen zu lassen.

Bestehende Installationen müssen in festgelegten Abständen von einem unabhängigen Kontrollorgan oder von einer akkreditierten Inspektionsstelle periodisch geprüft werden.
Die Aufforderung zur periodischen Kontrolle erfolgt durch die Netzbetreiberin (Energielieferant) mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode.

Jährlich zu kontrollieren sind:

  • Installationen auf Baustellen und Märkten
  • Zu Spezialinstallationen zählende Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0 und 1
  • Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 3 und 4 (Operationsräume)

Alle 5 Jahre zu kontrollieren sind

  • Installationen in: Bühnenhäusern von Theatern explosionsgefährdeten Räumen der Zone 2
  • korrosionsgefährdeten Räumen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten
  • medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2
  • Untertagbauten (z.B. Tunnel oder Kavernen)
  • Betriebsräumen von Industrie und Grossgewerbe
  • Laboratorien und Prüffeldern von Industrie, Gewerbebetrieben, Schulen usw.
  • Bauten und Räumen mit Menschenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels, Gaststätten, Asyle, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Campingplätze oder Bootsanlegestellen)

Alle 10 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind

  • Installationen: in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich genutzten Räumen
  • gewerblichen Werkstätten in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 1
  • Bürogebäuden, Kirchen, Zeughäusern und landwirtschaftlichen Betrieben

Alle 20 Jahre sowie bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind alle übrigen Installationen (z.B. Wohnbauten).